Satzung

Letzte Änderung: März 2024

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Am 24. April 1986 gegründete Verein führt den Namen Tennisclub Charlottenburg Nord e.V. (TCN) und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Tennissportes.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Die Organe des Vereines (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. den erwachsenen Mitgliedern

a) aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein zeitweilig nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) Ehrenmitgliedern, deren Ernennung unter den Vorraussetzungen des § 11 erfolgt,
d) Fördernden Mitgliedern, die den Zweck und die Ziele des Vereins fördern, aber keinen Tennissport betreiben,
e) Gastmitgliedern, die einem anderen Tennisverein angehören.

2. den Jugendlichen Mitgliedern, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.

4) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluß.

5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbetrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung.

Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§5 Rechte und Pflichten

1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechen der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und sonstiger finanzieller Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand hat das Recht, die Spielberechtigung von Mitgliedern einzuschränken, die mit ihrer Beitragszahlung im Verzug sind.


§6 Maßregelung

1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßreglungen verhängt werden:

a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf Dauer von bis zu vier Wochen.

2) Der Bescheid über die Maßreglung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.


§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss.


§8 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Gebühren und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4, Absatz 2,
j) Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 4, Absatz 5,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
m) Auflösung des Vereins.

2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

3) Eine aussergewöhnliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen.

Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.

6) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied - § 3.1,
b) vom Vorstand.

7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.


§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


§10 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) den weiteren Vorstandsmitgliedern

Anzahl und Funktion der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß Buchstabe d) bis zu einer Höchstzahl von vier werden von der Mitgliederversammlung der gradzahligen Jahre für die kommende Amtsperiode des Vorstandes festgestellt.

2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende und bei Abwesenheit beider der Kassenwart. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Es ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschlüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1. Der 1. Vorsitzende
2. Der 2. Vorsitzende
3. Der Kassenwart

Gerichtlich und aussergerichtlich wird der Verein durch eins der verstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

5) Der Vorstand wird jeweils für mindestens 2 Jahre gewählt. Seine Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Hauptversammlung der gradzahligen Jahre stattgefunden hat.


§11 Ehrenmitglieder

1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.


§12 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer regelt sich nach § 10.5. Der Beschwerdeausschuss arbeitet Empfehlungen für die Mitgliederversammlung und/oder den Vorstand in der angerufenen Sache aus.


§13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


§14 Auflösung

1) über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat


§15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 24. April 1986 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Tennisclub Charlottenburg Nord“ (TCN) beschlossen worden.

Vorstehende Satzung wurde in Berlin am 24. April 1986 errichtet.

Vorliegende Fassung wurde letztmalig im § 4 Absatz 5 durch die Mitgliederversammlung des Tennisclub Charlottenburg Nord e.V. am 30.12.1993 geändert.

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